Was, wenn ich mich keiner Personengruppe gem. §88 GEG eindeutig zuordnen kann?

Bitte klären Sie die Anerkennung Ihrer beruflichen Vorqualifikation mit den eintragenden Institutionen (BAFA und/oder dena).

Personen ohne Ausstellungsberechtigung für Energieausweise gem. §88 GEG können mit der „Qualifikationsprüfung Energieberatung (Wohngebäude)“ die Antragsberechtigung für die BAFA-geförderte „Energieberatung für Wohngebäude“ erhalten. Wir bieten diese Prüfung nicht an. Weitere Informationen finden Sie hier.